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STELLUNGNAHME |
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Vergleichbare
Stellungnahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft sind zwischenzeitlich auch schon für
die Gesetzentwürfe
der Bundesländer Brandenburg, Berlin und Sachsen
(hier)
erfolgt.
Weitere Informationen von Entwurfstexten und Gesetzesbegründungen der
Länder
auf den Internetseiten der Deutschen Vereinigung
für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V. ( DVJJ)
> www.dvjj.de
und des DBH-Fachverbandes für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik
> www.dbh-online.de
Unsere Bundesarbeitsgemeinschaft
wurde im April 2007 von der Landesregierung Schleswig-Holstein/Justizministerium gebeten, eine Stellungnahme
abzugeben zum Entwurf eines
Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges (JStVollzG).
Hier unsere Stellungnahme in Auszügen:
Entwurf
eines Gesetzes über den Vollzug der Jugendstrafe im Land
Schleswig-Holstein - Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie erbeten, nehme ich für die Bundesarbeitsgemeinschaft der Lehrerinnen und Lehrer im Justizvollzug e.V. (BAG) zu oben genanntem Gesetzentwurf Stellung. Zwar konnte in der Kürze der gebotenen Frist keine ausführliche Erörterung in der Mitgliedschaft der BAG geführt werden, jedoch berücksichtigen die Ausführungen den Bundesländer übergreifenden Erfahrungs- und Diskussionsstand zum Jugendstrafvollzug. Gleichfalls schließen wir uns der Stellungnahme von Prof. Dr. Maelicke vom 14.05.2007 inhaltlich an sowie den Mindeststandards für den Jugendstrafvollzug, veröffentlicht von der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen sowie dem DBH-Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik u. a. in der Zeitschrift "Forum Strafvollzug, Heft 2/2007".
I. Allgemeines
Der vorgelegte gemeinsame Gesetzentwurf von neun Bundesländern ist insgesamt begrüßenswert in der allgemeinen pädagogischen Ausrichtung und Begründung sowie der differenzierten konzeptionellen Zielsetzung und Struktur. Obwohl zu erwarten war, dass die zukünftigen Jugendstrafvollzugsgesetze sich grundsätzlich am bisherigen Bundes-Strafvollzugsgesetz orientieren und die jahrelangen Erfahrungen mit der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift für den Jugendstrafvollzug Eingang finden werden, zeugt der Entwurf deutlich vom Willen, einen modernen, verantwortungsvollen Jugendvollzug zu gestalten. Dies entspricht, unserer Überzeugung nach, den aktuellen gesellschaftlichen Bedürfnissen. Nicht die Ausgrenzung straffällig gewordener junger Menschen, nicht die Zementierung ethnischer oder kultureller Gräben durch die Verstärkung von Feindbildern fördert das gesellschaftliche Gemeinschaftsbewusstsein, sondern nur die konsequent pädagogische Gestaltung des Justizvollzuges für junge Menschen als Raum des sozialen Lernens und der Bildungschancen. Weder Kuschelvollzug noch Bootcamp, der richtige Weg liegt in der Mitte und wird begrenzt zwischen Förderangeboten und der konsequenten Forderung an die Jugendlichen nach Mitarbeit an der Erreichung der vollzuglichen Ziele.
Dies scheint im Kern des Gesetzentwurfes gelungen. Klar ist jedoch, dass sich jedes Gesetz in der Praxis nur in dem Maße bewähren kann, als den Verantwortlichen dafür die nötigen Ressourcen an Personal und Finanzmitteln zur Verfügung gestellt werden. Daher wird es hiervon abhängen, ob den wohl gemeinten Intentionen des Gesetzes eine dauerhaft erfolgreiche Umsetzung in der Praxis folgen kann. Der vorgelegte Entwurf sieht im Einzelnen Verbesserungen und Erweiterungen der Behandlungsangebote vor (Qualifizierung, Sport, Besuch), welche erweiterte Personal- und Finanzressourcen unerlässlich machen. Die dem Gesetzentwurf vorangestellte Kostendarstellung muss als Minimalforderung realisiert werden, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2006 grundlegend gerecht zu werden. Ob dies ausreicht, wird erst eine Auswertung der Erfahrungen nach einigen Jahren zeigen. Insofern folgen wir hierzu der Einschätzung von Prof. Dr. Sonnen in der Zeitschrift. Forum Strafvollzug H. 2/2007.
Die nachfolgenden Aussagen zu Einzelaspekten beschränken sich aus Gründen der Fachlichkeit und der Zeit-Ökonomie auf die originär pädagogischen Themen des Gesetzentwurfes. Stets sind die Begründungen zu den betreffenden Paragraphen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt....Berlin,
24.Juni 2007, Klaus
D. Vogel
2. Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft
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