Satzung der
Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG)
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§1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1958 gegründete Verein führt
den Namen "Bundesarbeitsgemeinschaft der Lehrerinnen und Lehrer im Justizvollzug
e. V." Der Sitz des Vereins ist Schwäbisch Hall. Der Verein ist in das
Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) ist in
besonderem Maße der Aus- und Fortbildung von Bediensteten und von Gefangenen
des Justizvollzuges verpflichtet und bemüht, pädagogische Ansätze des
Justizvollzuges zu fördern.
Die BAG will ihre Mitglieder bei der Erfüllung
ihrer besonderen Aufgaben an Justizvollzugsanstalten unterstützen. In regelmäßigen
Arbeitstagungen tauschen die Mitglieder Erfahrungen aus, besprechen Probleme
ihrer Arbeit und erweitern ihr Wissen durch Fortbildungsveranstaltungen.
Die BAG gibt eine Fachzeitschrift heraus.
Sämtliche Einnahmen des Vereins dienen
diesen Zwecken. Die Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem
Vermögen des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Alle Lehrerinnen und Lehrer in der Bundesrepublik Deutschland, die hauptamtlich im
Justizvollzugs tätig sind, können Mitglieder des Vereins werden. Über
Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 4 Erwerb
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet
a) mit dem Austritt,
b) mit dem Ausschluss,
c) mit dem Tode des Mitgliedes.
Mit dem Ende der
Mitgliedschaft erlöschen alle aus dem Mitgliedsverhältnis herrührenden
Rechtre und Ansprüche an den Verein. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember
unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich dem ersten
Vorsitzenden gegenüber erklärt werden.
Wenn ein
Mitglied schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat, kann der
Ausschluss in der Mitgliederversammlung nur mit zwei Drittel Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erfolgen.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Der
Mitgliedsbeitrag ist im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 7 Organe
Die Organe des
Vereins sind:
1. die
Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der erweiterte Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Organ des Vereins. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
1. Entgegennahme der Jahresberichte des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
2. Entlastung und Wahl des Vorstandes und
der Rechnungsprüfer,
3. Festsetzung des Jahresbeitrages,
4. Beschlussfassung über Anträge,
5. Entscheidung über Satzungsänderungen,
6. Ehrung von Mitgliedern und anderen
Personen durch Verleihung von Ehrenvorsitz oder Ehrenmitgliedschaft und
7. Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet in jedem
Jahr statt, in der Regel im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung. Der Vorstand
beruft die Mitgliederversammlung schriftlich ein. Die Einladung erfolgt mit
einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Eine außergewöhnliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dieses von einem Drittel der
Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird die
Abstimmung einmal wiederholt, wird erneut keine Stimmenmehrheit erreicht,
entscheidet der erste Vorsitzende. Die Beschlussfassung üb er den Ausschluss
eines Mitgliedes, über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins
unterliegt besonderen Regelungen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten
Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister
und dem Vertreter der BAG in der Schriftleitung der Fachzeitschrift. Seine
Amtsdauer beträgt drei Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Der erste und zweite Vorsitzende sind stets in geheimer Wahl zu wählen.
Über die Form der weiteren Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand i. S. § 26 BGB besteht aus dem
ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden, wobei der zweite Vorsitzende
nur dann vertretungsberechtigt ist, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
Dies gilt nur für das Innenverhältnis.
Der Vorstand ist beschussfähig, wenn
mindestens drei Vorstandmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.
Ehrenvorsitzende sind zu den
Vorstandsitzungen einzuladen, sie haben beratende Stimme.
§ 10 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
Vorstand gem. § 9 und je einem Vertreter eines Bundeslandes. Jedes Bundesland
und jedes Vorstandsmitglied haben jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
Die Mitglieder der einzelnen Länder
entsenden einen Vertreter in den erweiterten Vorstand. Dieser muss Mitglied der
BAG sein. Wurde kein Vertreter nominiert, entscheiden die auf deiner
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder eines Bundeslandes mit einfacher
Mehrheit darüber, wer dieses Bundesland bis zur nächsten Mitgliederversammlung
in der erweiterten Vorstandssitzung vertreten soll.
Jährlich soll mindestens eine Sitzung des
erweiterten Vorstandes stattfinden.
§ 11 Annahme und Änderung der Satzung
Annahme und Änderung der Satzung bedürfen
in der Mitgliederversammlung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern spätestens
vier Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf in der
Mitgliederversammlung einer Zweidrittelmehrheit. Das etwa vorhandene Vermögen
ist einem gemeinnützigen Verein der Straffälligenhilfe zu übereignen.
Beschlüsse über die
zukünftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
Die
Satzung wurde zuletzt von der Mitgliederversammlung am 28. Mai 2000 beschlossen und trat
sofort in Kraft.
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